AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen von genrich veranstaltungen für den Geschäftsbereich Vermietung

1. Vertragspartner

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen genrich veranstaltungen und ihren Vertragspartnern (Kunden), die technische Geräte und/oder personelle Leistungen von genrich veranstaltungen benutzen, mieten oder in anderer Form in Anspruch nehmen.

2. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen

a) Art und Umfang der Vermietung von Geräten und technischen Einrichtungen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von genrich veranstaltungen nach Zweckdienlichkeit bestimmt.

b) Als Auslieferungsort für alle Leistungen gilt der Geschäftssitz von genrich veranstaltungen, Str. des Friedens 112, 14552 Michendorf OT Langerwisch

c) Der Kunde hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen. Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen können nur unmittelbar nach Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren.

d)Vermietete Gegenstände dürfen vom Kunden ohne ausdrückliche Genehmigung durch genrich veranstaltungen nicht weitervermietet oder anderen überlassen und nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden. Der Transport und die Verwendung auf Wasser-, Schienen- und/oder Luftfahrzeugen jeglicher Art bedarf der schriftlichen Genehmigung von genrich veranstaltungen.

3. Aufbewahrung

Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommene Gegenstände werden von genrich veranstaltungen mit der gebotenen Sorgfalt nach freiem Ermessen verwahrt. Die Kennzeichnung und Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Kunden. genrich veranstaltungen kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten Gegenstände verlangen.

4. Inanspruchnahme von Arbeitskräften

Durch die Zur-Verfügungstellung von Arbeitskräften durch genrich veranstaltungen entsteht zwischen genrich veranstaltungen und dem Benutzer ein Dienstverschaffungsvertrag.
Durch die Überlassung von Arbeitskräften durch genrich veranstaltungen wird die Arbeitgeberposition genrich veranstaltungen nicht berührt. genrich veranstaltungen ist insbesondere weiterhin allein weisungsberechtigt.

5. Gefahrtragung, Haftung des Kunden, Versicherung

a) Mit dem Tage der Zur-Verfügungstellung der Mietsache geht bis zur Rücknahme durch genrich veranstaltungen die Gefahr auf den Benutzer über, der auch für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache vom Tage der Zur-Verfügungstellung an bis zur Rücknahme haftet. Der Kunde trägt das Transport-, und Versandrisiko.

b) Alle notwendigen Reparaturen während der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden, der verpflichtet ist, genrich veranstaltungen von allen auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. genrich veranstaltungen ist bis zu 14 Tagen nach Rückgabe der Mietgegenstände berechtigt, dem Mieter nicht bekannt gewordene Mängel, Schäden und Umarbeitungen in Rechnung zu stellen.

c) Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Abhanden gekommene oder zerstörte Gegenstände sind nach Wahl von genrich veranstaltungen entweder vom Kunden auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.

d) Der Kunde haftet genrich veranstaltungen für sämtliche Schäden und Aufwendungen, welche genrich veranstaltungen durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer sowie der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitskräfte verursacht werden bzw. damit in Zusammenhang stehen. Die Haftung des Kunden umfasst auch Folge- und Ausfallschäden, die genrich veranstaltungen durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz- bzw. Vermietungsausfälle). Der Kunde ist genrich veranstaltungen gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemeinen Regeln der Technik verantwortlich.

e) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern. Soweit ein Versicherungsschutz durch genrich veranstaltungen gegeben ist, ist genrich veranstaltungen berechtigt, den Kunden mit den anteiligen Versicherungskosten zu belasten.

f) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Urheber-, Leistungs-schutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erwerben und garantiert, dass er diese Rechte besitzt. Von allen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber genrich veranstaltungen hergeleiteten Ansprüchen Dritter wird der Kunde genrich veranstaltungen freistellen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
 

6. Haftung genrich veranstaltungen

a) Der Kunde übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem sie sich befinden. genrich veranstaltungen übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem Kunden oder Dritten durch Störungen oder Ausfall der Mietsachen Schäden -gleich welcher Art- entstehen.

b) genrich veranstaltungen übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des Dienst-Verschaffungsvertrages nicht für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte.

c) Sofern genrich veranstaltungen durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände ( Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.

d) Werden auf technischen Einrichtungen von genrich veranstaltungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt genrich veranstaltungen lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von genrich veranstaltungen für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- und/oder Tonmaterials oder nicht bei genrich veranstaltungen hergestellter Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen beruhen, ist ausgeschlossen.

e) Bei von genrich veranstaltungen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder Bandmaterials beschränkt sich die Haftung von genrich veranstaltungen auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.

f) In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung genrich veranstaltungen folgendes:

f1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

f2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §24 AGB-Gesetzes haftet genrich veranstaltungen auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

g) Ist eine durch genrich veranstaltungen erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich genrich veranstaltungen - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche - nach ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um von genrich veranstaltungen verschuldete Mängel handelt und die Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes von genrich veranstaltungen möglich und zumutbar ist. Die Haftung für Mängelfolgen - sowie Begleitschäden - ist ausgeschlossen.

7. Rücktritt vom Vertrag

Bei bekannt werden ungünstiger Kreditverhältnisse des Kunden sowie im Fall des Zahlungsverzuges hat genrich veranstaltungen das Recht, von allen Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem Benutzer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzforderungen seitens des Kunden zurückzutreten.

8. Mietzins bzw. Benutzungsentgelt

a) Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Kunden überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie für die Stellung von Arbeitskräften sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Preislisten genrich veranstaltungen.

b) Leistungen und Lieferungen von genrich veranstaltungen werden grundsätzlich täglich erfasst und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.

9. Zahlungen

Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an genrich veranstaltungen zu leisten, und zwar so, dass genrich veranstaltungen den vollen Gegenwert in verlustfreier Kasse erhält. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen bis zu 4% berechnet werden. Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

10. Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit genrich veranstaltungen geschlossenen Verträgen ist unzulässig.

11. Sonstige Bedingungen

a) Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam nicht verzichtet werden kann.

b) Die Preisliste von genrich veranstaltungen ist wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

c) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

a) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen genrich veranstaltungen und dem Benutzer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

b) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Potsdam vereinbart.

Stand 03/2013
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