6. Haftung genrich veranstaltungen
a) Der Kunde übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem sie sich befinden. genrich veranstaltungen übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem Kunden oder Dritten durch Störungen oder Ausfall der Mietsachen Schäden -gleich welcher Art- entstehen.
b) genrich veranstaltungen übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des Dienst-Verschaffungsvertrages nicht für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte.
c) Sofern genrich veranstaltungen durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände ( Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.
d) Werden auf technischen Einrichtungen von genrich veranstaltungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt genrich veranstaltungen lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von genrich veranstaltungen für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- und/oder Tonmaterials oder nicht bei genrich veranstaltungen hergestellter Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen beruhen, ist ausgeschlossen.
e) Bei von genrich veranstaltungen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder Bandmaterials beschränkt sich die Haftung von genrich veranstaltungen auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.
f) In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung genrich veranstaltungen folgendes:
f1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
f2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §24 AGB-Gesetzes haftet genrich veranstaltungen auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
g) Ist eine durch genrich veranstaltungen erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich genrich veranstaltungen - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche - nach ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um von genrich veranstaltungen verschuldete Mängel handelt und die Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes von genrich veranstaltungen möglich und zumutbar ist. Die Haftung für Mängelfolgen - sowie Begleitschäden - ist ausgeschlossen.
7. Rücktritt vom Vertrag
Bei bekannt werden ungünstiger Kreditverhältnisse des Kunden sowie im Fall des Zahlungsverzuges hat genrich veranstaltungen das Recht, von allen Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem Benutzer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzforderungen seitens des Kunden zurückzutreten.
8. Mietzins bzw. Benutzungsentgelt
a) Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Kunden überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie für die Stellung von Arbeitskräften sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Preislisten genrich veranstaltungen.
b) Leistungen und Lieferungen von genrich veranstaltungen werden grundsätzlich täglich erfasst und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
9. Zahlungen
Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an genrich veranstaltungen zu leisten, und zwar so, dass genrich veranstaltungen den vollen Gegenwert in verlustfreier Kasse erhält. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen bis zu 4% berechnet werden. Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
10. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit genrich veranstaltungen geschlossenen Verträgen ist unzulässig.
11. Sonstige Bedingungen
a) Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam nicht verzichtet werden kann.
b) Die Preisliste von genrich veranstaltungen ist wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen genrich veranstaltungen und dem Benutzer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Potsdam vereinbart.
Stand 03/2013