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Allgemeine Geschäftsbedingungen von genrich veranstaltungen für
den Geschäftsbereich Vermietung
1. Vertragspartner
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die
Vertragsverhältnisse zwischen genrich veranstaltungen und ihren
Vertragspartnern (Kunden), die technische Geräte und/oder personelle
Leistungen von genrich veranstaltungen benutzen, mieten oder in
anderer Form in Anspruch nehmen.
2. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen
a) Art und Umfang der Vermietung von Geräten und technischen
Einrichtungen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, von genrich veranstaltungen nach Zweckdienlichkeit
bestimmt.
b) Als Auslieferungsort für alle Leistungen gilt der Geschäftssitz
von genrich veranstaltungen, Str. des Friedens 112, 14552 Michendorf
OT Langerwisch
c)
Der Kunde hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen
Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen
einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen.
Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen können nur unmittelbar
nach Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden. Spätere
Beanstandungen sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die
ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu
behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren.
d)Vermietete Gegenstände dürfen vom Kunden ohne ausdrückliche
Genehmigung durch genrich veranstaltungen nicht weitervermietet oder
anderen überlassen und nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet
werden. Der Transport und die Verwendung auf Wasser-, Schienen-
und/oder Luftfahrzeugen jeglicher Art bedarf der schriftlichen
Genehmigung von genrich veranstaltungen.
3. Aufbewahrung
Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommene
Gegenstände werden von genrich veranstaltungen mit der gebotenen
Sorgfalt nach freiem Ermessen verwahrt. Die Kennzeichnung und
Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Kunden. genrich
veranstaltungen kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten
Gegenstände verlangen.
4. Inanspruchnahme von Arbeitskräften
Durch die Zur-Verfügungstellung von Arbeitskräften durch genrich
veranstaltungen entsteht zwischen genrich veranstaltungen und dem
Benutzer ein Dienstverschaffungsvertrag.
Durch die Überlassung von Arbeitskräften durch genrich
veranstaltungen wird die Arbeitgeberposition genrich veranstaltungen
nicht berührt. genrich veranstaltungen ist insbesondere weiterhin
allein weisungsberechtigt.
5. Gefahrtragung, Haftung des Kunden, Versicherung
a)
Mit dem Tage der Zur-Verfügungstellung der Mietsache geht bis zur
Rücknahme durch genrich veranstaltungen die Gefahr auf den Benutzer
über, der auch für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der
Mietsache vom Tage der Zur-Verfügungstellung an bis zur Rücknahme
haftet. Der Kunde trägt das Transport-, und Versandrisiko.
b)
Alle notwendigen Reparaturen während der Mietzeit gehen, soweit sie
nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden, der
verpflichtet ist, genrich veranstaltungen von allen auftretenden
Schäden unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. genrich
veranstaltungen ist bis zu 14 Tagen nach Rückgabe der
Mietgegenstände berechtigt, dem Mieter nicht bekannt gewordene
Mängel, Schäden und Umarbeitungen in Rechnung zu stellen.
c)
Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der
Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand
zurückzuversetzen. Abhanden gekommene oder zerstörte Gegenstände
sind nach Wahl von genrich veranstaltungen entweder vom Kunden auf
dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder
werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
d)
Der Kunde haftet genrich veranstaltungen für sämtliche Schäden und
Aufwendungen, welche genrich veranstaltungen durch Handlungen,
Maßnahmen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Beauftragten und
Arbeitnehmer sowie der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitskräfte
verursacht werden bzw. damit in Zusammenhang stehen. Die Haftung des
Kunden umfasst auch Folge- und Ausfallschäden, die genrich
veranstaltungen durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz-
bzw. Vermietungsausfälle). Der Kunde ist genrich veranstaltungen
gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen,
behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen,
insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie der allgemeinen Regeln der Technik verantwortlich.
e)
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle Risiken
ausreichend zu versichern. Soweit ein Versicherungsschutz durch
genrich veranstaltungen gegeben ist, ist genrich veranstaltungen
berechtigt, den Kunden mit den anteiligen Versicherungskosten zu
belasten.
f)
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung
und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Urheber-,
Leistungs-schutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten
ordnungsgemäß zu erwerben und garantiert, dass er diese Rechte
besitzt. Von allen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung
gegenüber genrich veranstaltungen hergeleiteten Ansprüchen Dritter
wird der Kunde genrich veranstaltungen freistellen, einschließlich
angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
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6. Haftung genrich veranstaltungen
a)
Der Kunde übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem sie sich befinden.
genrich veranstaltungen übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem
Kunden oder Dritten durch Störungen oder Ausfall der Mietsachen Schäden
-gleich welcher Art- entstehen.
b)
genrich veranstaltungen übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung
der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des
Dienst-Verschaffungsvertrages nicht für ein etwaiges Verschulden der
Arbeitskräfte.
c)
Sofern genrich veranstaltungen durch nicht von ihr zu verantwortende
Umstände ( Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen,
Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen,
Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, die
vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht
zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Kunden kein Recht auf
Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner
Leistungen zu.
d)
Werden auf technischen Einrichtungen von genrich veranstaltungen Bild-,
Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder
überarbeitet, übernimmt genrich veranstaltungen lediglich die
Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung
von genrich veranstaltungen für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf
der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild-
und/oder Tonmaterials oder nicht bei genrich veranstaltungen
hergestellter Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen beruhen, ist ausgeschlossen.
e)
Bei von genrich veranstaltungen schuldhaft verursachten Beschädigungen
oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder
Bandmaterials beschränkt sich die Haftung von genrich veranstaltungen
auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.
f)
In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung genrich veranstaltungen
folgendes:
f1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt
auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
f2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §24 AGB-Gesetzes
haftet genrich veranstaltungen auch nicht für grobes Verschulden ihrer
Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
g)
Ist eine durch genrich veranstaltungen erbrachte Leistung mangelhaft, so
verpflichtet sich genrich veranstaltungen - unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche - nach ihrer Wahl entweder die mangelhafte
Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich
um von genrich veranstaltungen verschuldete Mängel handelt und die
Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes von genrich
veranstaltungen möglich und zumutbar ist. Die Haftung für Mängelfolgen -
sowie Begleitschäden - ist ausgeschlossen.
7. Rücktritt vom Vertrag
Bei bekannt werden ungünstiger Kreditverhältnisse des Kunden sowie im
Fall des Zahlungsverzuges hat genrich veranstaltungen das Recht, von
allen Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem Benutzer ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschluss jeglicher
Schadensersatzforderungen seitens des Kunden zurückzutreten.
8. Mietzins bzw. Benutzungsentgelt
a)
Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem
Kunden überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich
Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie für die Stellung von
Arbeitskräften sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils
geltenden Preislisten genrich veranstaltungen.
b)
Leistungen und Lieferungen von genrich veranstaltungen werden
grundsätzlich täglich erfasst und in Rechnung gestellt, sofern nicht
ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
9. Zahlungen
Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie
sind ausschließlich an genrich veranstaltungen zu leisten, und zwar so,
dass genrich veranstaltungen den vollen Gegenwert in verlustfreier Kasse
erhält. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung
vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne
Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden
noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug
können Verzugszinsen bis zu 4% berechnet werden. Mahn- und Inkassospesen
gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht
berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen.
10. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit genrich
veranstaltungen geschlossenen Verträgen ist unzulässig.
11. Sonstige Bedingungen
a)
Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam
nicht verzichtet werden kann.
b)
Die Preisliste von genrich veranstaltungen ist wesentlicher Bestandteil
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c)
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a)
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen genrich veranstaltungen und dem
Benutzer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b)
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig,
Potsdam vereinbart.
Stand 03/2007
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